BGH-Urteil: Entziehung von Wohneigentum

Eheleute tyrannisieren Verwalter

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) legen Miteigentümer es seit Jahren darauf an, die Verwalter zu vertreiben. Die übrigen Eigentümer wehren sich mit einer Abmahnung. Kann es infolgedessen zu einer Entziehung des Wohneigentums kommen?

Zwei Eigentümer (Eheleute) einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus haben sich – wie es scheint – das Ziel gesetzt, die Verwaltung des Wohnobjekts so lange zu schikanieren, bis sie aufgibt und den Vertrag löst bzw. nicht verlängert. Dazu bombardieren sie die Verwalter mit Anfragen, kurzfristig terminierten Forderungen und trotz Erfüllung ihrer Wünsche mit Rücktrittsaufforderungen. Sie erscheinen seit Jahren zu keiner Eigentümerversammlung, fordern aber eine außerordentliche Eigentümerversammlung, auf der über die Abberufung des Verwalters wegen mangelhafter Führung der Beschluss-Sammlung abgestimmt werden soll.

Wohnungseigentümer wehren sich mit Abmahnung

Das bringt schließlich das Fass zum überlaufen. Auf eben dieser Versammlung beschließen die Wohnungseigentümer einstimmig eine Abmahnung gegenüber den beiden Eigentümern. Sie fürchten, dass aufgrund des Verhaltens der Querulanten erneut eine Verwaltung ihren Vertrag nicht verlängert und es unter den bestehenden Verhältnissen unmöglich sein wird, einen neuen Verwalter zu finden. 

Damit wären die kontinuierliche Pflege, Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, die geordnete Aufbringung der benötigten Mittel, die Erfüllung der gemeinschaftlichen Verpflichtungen und das Zustandekommen der für die Verwaltung erforderlichen Beschlüsse der Wohnungseigentümer nicht mehr gewährleistet. Für alle Miteigentümer und die Gemeinschaft würde ein erheblicher Schaden entstehen.

Die Wohnungseigentümer fordern die Eheleute auf, sich bei der Ausübung ihrer Eigentümerrechte zu mäßigen. Sollten sie ihr schädliches Verhalten fortsetzen, würde die Eigentümergemeinschaft ein Verfahrens auf die Entziehung ihres Wohnungseigentums nach §§ 18 f. WEG einleiten.


Eheleute fechten Abmahnung an

Die Eheleute zeigen sich allerdings wenig einsichtig, vielmehr erheben sie gegen den Abmahnungsbeschluss eine Anfechtungsklage. Für sie ist der Beschluss ordnungswidrig. Sie halten ihn sogar für nichtig, weil in ihre elementaren Rechte als Wohnungseigentümer eingegriffen werde. Das sieht das Gericht anders. Die Anfechtungsklage des Paares bleibt damit erfolglos.

Im Verfahren über die Anfechtung eines Abmahnungsbeschlusses wird allerdings nur geprüft, ob die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten sind, ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt ist. In diesem eingeschränkten Prüfungsumfang ist der angefochtene Abmahnungsbeschluss nicht zu beanstanden.


Rechtsmissbrauch kann zu Eigentumsentziehung führen

Ob die der Abmahnung zugrundeliegenden Vorwürfe zutreffen, ist nicht im Verfahren über die Anfechtung des Abmahnungs- oder des weiter erforderlichen Entziehungsbeschlusses gemäß § 18 Abs. 3 WEG zu prüfen. Das muss innerhalb eines gerichtlichen Entziehungsverfahren geschehen.

Die Geltendmachung von Eigentümerrechten durch einen Wohnungseigentümer kann rechtsmissbräuchlich sein und auch die Entziehung des Wohnungseigentums rechtfertigen, wenn das rechtsmissbräuchliche Verhalten ein entsprechendes Gewicht hat. Rechtsmissbräuchlich ist zum Beispiel: Antrags-, Beschlussanfechtungs- und sonstige Eigentümerrechte nur wahrzunehmen, wenn sie ausschließlich einem wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Ziel dienen. Um einen solchen Rechtsmissbrauch handelt es sich im vorliegenden Fall.

(BGH, Urteil v. 5.4.2019, V ZR 339/17)


Gassen-Sensationen in Heppenheim

10. – 13. Juli 2019 Internationales Straßentheaterfestival


Seit 1993 präsentiert die Kreisstadt Heppenheim das Internationale Straßentheaterfestival in der historischen Altstadt. 
 
Wir lieben unser Straßentheaterfestival und freuen uns über die vielen Gäste, die aus diesem Anlass unsere Stadt besuchen. Überall sieht man freudig lächelnde Gesichter. Denn sie sind wieder in unserer Stadt, die Theater-Compagnien, die Artistinnen und Artisten sowie Clowns und die Inszenierungen aus allen Herren Länder, um die Zuschauer mit ihren Darbietungen zu faszinieren.